Ab dem 1.7.2021 wird die bisher als „Versandhandelslieferung“ bekannte Regelung des § 3c UStG als sog. „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ reformiert. Der Ort der Lieferung wird weiterhin bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, nach § 3c Abs. 1 UStG dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Es ergeben sich aber folgende wesentliche Veränderungen:
Einheitliche Bagatellgrenze i.H.v. 10.000 € ab 01.07.2021
Es gibt keine Lieferschwelle in der bisher bekannten Höhe mehr. Es wird lediglich eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 UStG) geben, die zusammen mit der bisher schon bekannten Bagatellgrenze für die Leistungen an Nichtunternehmer i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG für die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen u. a. dort aufgeführte Leistungen gilt. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.
MOSS wird zu OSS ab 01.07.2021
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz „MOSS“) wird zum 01.07.2021 ersetzt durch den One-Stop-Shop (kurz „OSS“). Künftig können nicht mehr nur auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, sondern auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie Einfuhren mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 über OSS gemeldet werden. Das Verfahren ist nur einheitlich für die gesamte EU nutzbar.
Während sich bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer unter den Bedingungen des § 3c UStG in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, wird jetzt die bisher nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Leistungen erweitert – dann als „One-Stop-Shop-Regelung“. Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer die Besteuerungsverpflichtungen, die sich aus diesen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln kann, ohne sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren zu lassen.
Hinweis: Die One-Stop-Shop-Regelung tritt formal schon zum 1.4.2021 in Kraft, da sich die Unternehmer ab diesem Zeitpunkt für die Anwendung registrieren lassen können.
Über diese für deutsche Unternehmer relevanten Neuregelungen hinaus werden sich noch weitere Veränderungen ergeben, die aber im Wesentlichen voraussetzen, dass die Leistung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird oder die Ware zumindest aus dem Drittland in die EU gelangt:
Fernverkauf aus Drittland ab 01.07.2021
Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis EUR 22 aus dem Drittland wird abgeschafft. Die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, wenn der Ausgangsumsatz im OSS gemeldet wird.
Fiktives Reihengeschäft bei Umsätzen über elektronische Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) ab 01.07.2021
Einführung einer fiktiven Reihengeschäftsregelung (§ 3 Abs. 3a i. V. m. Abs. 7 Satz 2 UStG in der ab dem 1.7.2021 gültigen Fassung), wenn die Lieferung der Ware von einem Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle unterstützt wird. Ist der liefernde Unternehmer ein Drittlandsunternehmer oder gelangt die Ware aus dem Drittlandsgebiet (hier bei einem Warenwert von bis zu 150 EUR) ins Gemeinschaftsgebiet an einen Nichtunternehmer, wird der Unternehmer, der die elektronische Schnittstelle unterhält, so behandelt, als wenn er die Ware selbst erhalten und geliefert hätte.
Durch § 3 Abs. 3a UStG wird in den entsprechenden Fällen ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) und Endkunde fingiert.