Der BFH hat in seinem Urteil v. 26.9.2019 (V R 38/18) klargestellt, dass der Belegnachweis auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden kann. Darüber hinaus wies der BFH daraufhin, dass der Buchnachweis durch den Nachweis und Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht ist. Die damit belegte Unternehmereigenschaft des Erwerbers kann auch nicht durch die Verwendung einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.

Sachverhalt: Trotz bestätigter Abfrage der USt-IdNr. nahm Finanzamt Scheinfirma an

Die Klägerin, eine GmbH, lieferte im Streitjahr 2007 drei Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Laut den schriftlichen Kaufverträgen war Käufer jeweils eine slowakische GmbH. Der Klägerin lagen hierbei ein Handelsregisterauszug der GmbH sowie eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gesellschaft vor. Der Geschäftsführer der slowakischen GmbH war unstrittig in Ungarn ansässig. Auf dem verwendeten Briefpapier gab die Gesellschaft eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit ungarischer Vorwahl an. Die Klägerin behandelte die drei Fahrzeuglieferungen als umsatzsteuerfrei, da innergemeinschaftliche Lieferungen vorlagen.

Im Rahmen einer Außenprüfung (unter Verwendung der Erkenntnisse verschiedener ausländischer Steuerbehörden) vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der slowakischen Gesellschaft um eine Scheinfirma gehandelt habe. Am Sitzort sei nur ein Buchhaltungsbüro tätig gewesen, das die Post entgegengenommen habe. Es habe aber keinen Lagerplatz für Fahrzeuge gegeben. Die slowakische Finanzbehörde habe die Unternehmereigenschaft am 31.10.2008 rechtskräftig versagt. Es habe an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat gefehlt. Demnach sei die Steuerfreiheit zu versagen und die Lieferungen steuerpflichtig. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege der Revision.

BFH stellt klar, wie Nachweis erbracht werden kann

Der BFH gab der Revision statt. Er hob das Urteil des FG München auf und verwies zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück. Insbesondere hat das Finanzgericht zu Unrecht keine innergemeinschaftliche Lieferung angenommen. Das FG ist vor allem zu Unrecht vom fehlenden Nachweis einer Versendung in die Slowakische Republik und einer widerlegten Unternehmereigenschaft des Abnehmers ausgegangen.

Die vom Unternehmer zu erbringenden Buch- und Belegnachweis ergeben sich im nationalen Recht auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 UStG nach §§ 17a ff. UStDV. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge hier in die Slowakei geliefert wurden, ist durch eine Zeugenaussage hinreichend nachgewiesen. Der Belegnacheis ist demnach gegeben. Für den sog. Buchnachweis muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerfreiheit eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Dies ist durch den Nachweis und die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer geschehen. Dieser Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden. Der BFH hat darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung in einer Rechnung nunmehr auch eine Briefkastenanschrift verwendet werden kann. Wenn bei einer Rechnungsstellung eine Briefkastenanschrift ausreichend ist, dann darf aus der Verwendung einer solchen Briefkastenanschrift auch keine negative Schlussfolgerung für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gezogen werden.

Allerdings bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts, so dass der BFH nicht abschließend entscheiden konnte, sondern zur Tatsachenermittlung an das FG München zurückverwies.

Praxistipp

Prüfung der Buch- und Belegnachweis zur Sicherung der Steuerbefreiung, aber auch zur Risikominimierung an USt-Betrug beteiligt zu sein