Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Im Austrittsabkommen ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Umsätze mit dem Vereinigten Königreich werden danach mindestens bis zum 31. Dezember 2020 so behandelt, als ob das Vereinigte Königreich weiter Bestandteil des mehrwertsteuerlichen Unionsgebiets wäre.

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 10.12.2020 zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nach Ablauf des bis 31.12.2020 befristeten Übergangszeitraums geäußert.

Kon­k­ret erge­ben sich fol­gende Ände­run­gen:

  • Da die an bri­ti­sche Unter­neh­men ver­ge­be­nen Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern nicht mehr gül­tig sein wer­den, benö­t­i­gen inlän­di­sche Unter­neh­mer einen ande­ren Nach­weis der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft ihrer bri­ti­schen Geschäft­s­part­ner, zum Beispiel durch eine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Finanzbehörde HM Revenue & Customs.
  • Ab 2021 stel­len Lie­fe­run­gen in das Ver­ei­nigte Kön­ig­reich keine inn­er­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen mehr dar. Diese kön­nen allen­falls als Aus­fuhr­lie­fe­run­gen mit den ent­sp­re­chen­den Nach­weispf­lich­ten umsatz­steu­er­f­rei sein. In die­sem Zusam­men­hang ent­fal­len dann jedoch die ent­sp­re­chen­den Berichtspf­lich­ten in der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung. Hin­sicht­lich Intras­tat soll­ten die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen beo­b­ach­tet wer­den. Sta­tis­ti­sche Mel­dun­gen erfol­gen dann ggf. über ent­sp­re­chende Zoll­mel­dun­gen. Die Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich beträgt aktuell 20 Prozent.

Warenlieferungen nach Nordirland bleiben auch nach Ablauf der Übergangsfrist innergemeinschaftliche Lieferungen.

Laut eines Policy Papers der britischen Regierung, das sich hauptsächlich mit dem Versand geringwertiger Ware befasst, wird die Umsatzsteuer bei Warensendungen aus dem Ausland, die einen Wert von bis zu 135 Pfund Sterling haben, nicht bei der Einfuhr sondern erst am “Point of Sales” erhoben.

  • Waren aus dem Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich stel­len ab 2021 keine inn­er­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbe mehr dar, son­dern unter­lie­gen der Ein­fuhr­um­satz­steuer.
  • Emp­fan­gen deut­sche Unter­neh­mer sons­tige Leis­tun­gen von bri­ti­schen Unter­neh­mern, bleibt es im Grund­fall beim Emp­fän­ger­ort­s­prin­zip und damit bei der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Reverse-Charge-Ver­fah­ren). Wie sons­tige Leis­tun­gen von deut­schen Unter­neh­mern an bri­ti­sche Unter­neh­mer zukünf­tig behan­delt wer­den, hängt von der Aus­ge­stal­tung der neuen bri­ti­schen Vor­schrif­ten ab. Nahe­lie­gend ist, dass es auch hier bei der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Reverse-Charge-Ver­fah­ren) blei­ben wird. Die Mel­depf­lich­ten über die Zusam­men­fas­sende Mel­dung wer­den aber ent­fal­len.
  • Ggf. wer­den zusätz­li­che Regi­s­trie­rungspf­lich­ten für deut­sche Unter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich bei der Aus­füh­rung von Wer­k­lie­fe­run­gen, inn­er­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäf­ten oder im Ver­sand­han­del zu beach­ten sein.
    Bei Warenverkäufen im B2C Geschäft muss sich der ausländische Verkäufer sich im Vereinigten Königreich registrieren und die britische Umsatzsteuer abrechnen.
    Dies gilt nicht, wenn der Verkauf über eine Online-Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung und und die Abrechnung der britischen Umsatzsteuer bei dem Plattform-Anbieter.
  • Wer­den Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich aus­ge­führt, die dort der Umsatz­be­steue­rung unter­lie­gen, kön­nen diese Umsätze nicht mehr in das für Unter­neh­mer aus dem EU-Aus­land gel­tende Mini-one-stop-shop-Ver­fah­ren (MOSS-Ver­fah­ren) ein­be­zo­gen wer­den. Denn das MOSS-Ver­fah­ren fin­det ab 2021 im Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich keine Anwen­dung mehr. Umsätze, die im 4. Quartal 2020  generiert wurden, können noch bis zum 20. Januar 2021 zentral gemeldet werden. Für Umsätze, die danach generiert werden, müssen sich deutsche Unternehmen im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrieren. Aktuelle Informationen zur umsatzsteuerlichen Registrierung für Anbieter von digitalen Dienstleistungen an Privatpersonen finden Sie auf dieser Seite der britischen Regierung.
  • Im Aus­tritts­ab­kom­men ist gere­gelt, dass die EU-Rege­lun­gen für Vor­steuer-Ver­gü­tung­s­an­träge aus und nach Großbri­tan­nien bis zum 31.12.2020 unve­r­än­dert wei­ter gel­ten und Anträge, die Ver­gü­tungs­zei­träume des Jah­res 2020 betref­fen, bis zum 31.3.2021 ges­tellt wer­den kön­nen.
    Danach müssen die Anträge auf Steuerrückvergütung voraussichtlich direkt an die britische Finanzbehörde HMRC gestellt werden.
    Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Ende des festgesetzten zwölf-Monate-Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden.
    Anträge auf Umsatzsteuer-Rückerstattung für das Jahr 2021 müssen folglich bis spätestens 31. Dezember 2021 bei der HMRC eingehen.
    Die Antragsstellung erfolgt über das Formular VAT65A. Darüber hinaus wird ein Nachweis für die Unternehmereigenschaft benötigt, für den der Vordruck VAT66A genutzt werden kann.
  • Da Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen zukünf­tig in ande­ren Zei­len in den Umsatz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen und der Umsatz­steuer-Jah­re­s­er­klär­ung zu mel­den sind, sind auch EDV-tech­nische Anpas­sun­gen bei den Stamm­da­ten bri­ti­scher Unter­neh­mer not­wen­dig.

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