Allgemeines
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. So wird für die Betroffenen z. B. die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres 2020 von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamts.
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen können Sie sich auch gerne mit mir in Verbindung setzen.
Stundung von fälligen Umsatzsteuer-Zahlungen
Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31.12.2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Für die Bewilligung müssen Unternehmen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Hierbei werden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft auch die Umsatzsteuer.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Bis zum 31.12.2020 können demnach Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) gestellt werden.
Weitere Informationen im BMF-Schreiben vom 19.03.2020
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 können Unternehmer auf Antrag ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabsetzen lassen.
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer und auch soweit diese vom BZSt verwaltet wird.
Bei den betroffenen Steuerpflichtigen soll längstens bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. In diesen Fällen können die zwischen dem 19.03.2020 und längstens dem 31.12.2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen werden.
Weitere Informationen im BMF-Schreiben vom 19.03.2020
Hilfeleistungen – entgeltliche/unentgeltliche Überlassung – Spenden
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Perso-nalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbes. Kran-kenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Wenn Material oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, könnte diese sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn Unternehmen aber medizinische Bedarfsgegenstände (z. B. Schutzkleidung, Schutzmasken, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte u. ä.) oder Personal für medizinische Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (dazu gehören insbes. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis zum 31.12.2020 abgesehen.
Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der medizinischen Bedarfsgegenstände oder – im Falle der Herstellung – ihrer Bestandteile eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den o.g. Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls befristet bis zum 31.12.2020 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den genannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für medizinische Zwecke zur Verfügung stellen.
Weitere Informationen im BMF-Schreiben vom 09.04.2020
Ermäßigter Steuersatz für Restaurantdienstleistungen
Vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Diese Maßnahme ist also auf ein Jahr befristet und gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken ist von dieser Ermäßigung ausgenommen.
Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Von der Steuersatzermäßigung profitieren nicht nur Gaststätten im klassischen Sinne sondern auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum Normalsteuersatz erbracht haben.
Der Steuersatz von 7 % ist auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen anzuwenden, die ab dem 01.07.2020 und bis zum 30.06.2021 bewirkt werden. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
Für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ist die Abgrenzung von steuerermäßigten Lieferungen und dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistungen im Bereich der Gastronomie und des Caterings nicht mehr erforderlich, weil auch die bisher als Dienstleistungen einzustufenden Restaurant- und Verpflegungsleistungen unter die Steuerermäßigung fallen.
Ausgenommen davon ist aber die Abgabe alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke. Demnach muss das Entgelt für eine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung aufgeteilt werden in den ermäßigten Teil der Speisenabgabe und den dem Nomalsteuersatz unterliegenden Teil der Abgabe von Getränken. Dies dürfte in der Praxis jedenfalls dann unproblematisch sein, wenn Getränke und Speisenabgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei einem einheitlichen Entgelt muss eine sachgerechte Schätzung bei der Aufteilung erfolgen.