Seit Ende Oktober können kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen.
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für diesen Zeitraum endet am 31. Dezember 2020.
Antragsvoraussetzungen
Wie bereits in der ersten Phase müssen die betroffenen Unternehmen auch aktuell Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten im Rahmen Antragsverfahrens darlegen. Dabei gelten im Hinblick auf die Umsatzrückgänge nun niedrigere Grenzen als bislang. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Förderhöhe der Fixkosten
Die Unternehmen erhalten maximal 50.000 Euro pro Monat. Die Höhe des Zuschusses zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten ist auch wie im ersten Antragsverfahren von der Höhe des Umsatzrückgangs abhängig:
- 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent
- 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat).
Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?
In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:
- nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
- keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse)
- Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
- am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
- Gründung erst nach dem 31.10.2019,
- öffentliches Unternehmen (Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechtsgelten nicht als öffentliche Unternehmen),
- gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist,
- Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.
Nach wie vor gilt, dass Anträge nur über einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich sind.
Gerne bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung. Jetzt Kontakt aufnehmen.