Mit Wirkung zum 01.07.2021 tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Neben kleineren Änderungen in § 3c UStG (zukünftig Fernverkauf statt Versandhandel) bringt die Gesetzesänderung insbesondere die Einführung der vereinfachten Meldepflicht (sog. One-Stop-Shop, kurz OSS) für den Bereich des Fernverkaufs mit sich. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung für das OSS-Verfahren nur vor Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres möglich ist. Es ist zu prüfen, ob eine Registrierung für das OSS-Verfahren in Frage kommt, um umfangreiche Registrierungspflichten im Ausland zu vermeiden und aktuell bestehende Registrierungen zu beenden sowie ob Umstellungen in der Buchhaltung erforderlich sind.
Relevante Kriterien für die Besteuerung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs sind folgende:
- Warenbewegung
- Kundenkreis
- Umsatzschwelle
- Ansässigkeit des Leistenden
- Verkauf über Schnittstelle oder Direktverkauf
- Warenwert
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Regelung des Fernverkaufs anzuwenden:
- Transport durch Lieferanten (direkt oder indirekt)
- Kein Ausschlusstatbestand (Lieferung neuer Fahrzeuge, Differenzbesteuerung, Montagelieferung, verbrauchsteuerpflichtige Ware)
- Überschreitung Umsatzschwelle 10.000 € für gesamte EU (nicht mehr länderbezogen)
- Kunde ist kein regelbesteuernder Unternehmer (in der Regel Privatperson)
Rechtsfolge:
- Besteuerungspflicht im Bestimmungsland
- Bei Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgt Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer über BZSt
- Ansonsten Registrierungspflicht und Meldepflicht in jedem Bestimmungsland
Folgende Punkte sollten bei Prüfung der Anwendung der Regelung zum Fernverkauf geklärt werden
Gerne klären wir mit Ihnen gemeinsam, der Anwendungsfrage der Fernverkaufsregelung! Sprechen Sie uns einfach an!