Absenkung der Umsatzsteuersätze

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition ein Konjunkturpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen. Die geplanten Änderungen sollen nun schnellstmöglich das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Ziel ist die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland.

Wesentlicher Bestandteil dieses Konjunkturpaketes ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze.

Die Große Koalition hat am 03.06.2020 im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen, die Umsatzsteuersätze befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % zu senken. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung).

Somit ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen
Regelsteuersatz 19 % 16 % 19 %
Ermäßigter Steuersatz 7 % 5 % 7 %

 

Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %

Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf. Aufseiten der Unternehmen ist im Zuge dieser temporären Änderungen des Umsatzsteuerrechts ein erheblicher Anpassungsbedarf in den Prozessen, ERP-Systemen und der Rechnungsstellung zu erwarten. Es muss vermieden werden, dass nichtabzugsfähige Umsatzsteuer nach § 14c UStG entsteht und eine korrekte stichtagsgenaue Umstellung erfolgt. Hier ist eine gute Herangehensweise und Planung gefragt, damit der Umstellungsbedarf nicht den Steuervorteil überwiegt.

Dies gilt sowohl für die bevorstehende Umsatzsteuersenkung als auch die zu erwartende Erhöhung bzw. Rückführung auf die derzeit noch geltenden Mehrwertsteuersätze zum Ende der Maßnahme. Problematisch sind diese Zeitpunkte aus Unternehmenssicht besonders deshalb, weil keine Übergangsphase vorgesehen ist und aus diesem Grund zu erwarten ist, dass sie bei zukünftigen Außenprüfungen genauer betrachtet werden.

Insbesondere folgende Punkte sind durch die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze zu beachten:

  • Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Entscheidend ist somit der Leistungszeitpunkt. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07.2020 erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
  • Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen): Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.
  • Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen auszustellen
  • Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06.2020 und Leistungen ab dem 01.07.2020

Verlängerung der EUSt-Fälligkeit

Zudem soll die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt.

Gerne bin ich Ihnen behilflich, der in Ihrem Einzelfall notwendigen Anpassungsbedarf zu ermitteln und durchzuführen – sprechen Sie mich an!

Die Eckpunkte des Konjunkturpaketes finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html