Die Umsatzsteuer beschäftigt den Onlinehandel und Versandhandel verstärkt. In Zeiten des Internethandels gewinnen sowohl die organisatorischen als auch die steuerrechtlichen Anforderungen immer mehr an Bedeutung.

Die Umsatzsteuerfindung läuft regelmäßig im Hintergrund der Bestellung des einzelnen Kunden. Zahlreiche Vorschriften wie beispielsweise die Einordnung des Kunden (Privatperson oder Unternehmer?), die Bestimmung der Umsatzart (Lieferung oder Dienstleistung?), der Ort der Leistung (Lieferschwelle überschritten?) sowie der Steuersatz (Regelsteuersatz oder Ermäßigung?) sind dabei zu beachten.

Der Onlinehandel wächst, die Umsätze steigen, und der Fiskus legt den Fokus immer mehr auf die Prüfung der Umsatzsteuer in den Unternehmen. Daher möchte ich Ihnen nachfolgend einige Themen aufzeigen, die in der Praxis häufig Probleme bereiten und auf die ein besonderes Augenmerk gelegt werden sollte.

Lieferung von Deutschland ins Ausland an EU-Privatkunden

Einhaltung der Lieferschwelle – Anwendung der Versandhandelsregelung § 3c UStG

Wir die Lieferschwelle überschritten, so gilt die Lieferung im anderen EU-Mitgliedstaat als ausgeführt. Bei Lieferungen in Drittländer gelten die Regelungen des § 3c UStG nicht. Gilt die Lieferung als im anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt, so besteht grundsätzlich eine Registrierungspflicht in dem jeweiligen EU-Land.

Für die steuerliche Beurteilung der Lieferung ist demnach erforderlich festzustellen, ob der Kunde einer Bestellung Unternehmer oder Privatperson ist. Die Prüfung der Unternehmereigenschaft sollte durch die Mitteilung und Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgen. In der Bestellmaske oder beim Anlegen des Kundenkontos sollte daher die Möglichkeit zur Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer bestehen bzw. diese aktiv abgefragt werden.

Sollte keine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitgeteilt werden und sonst keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Kunde eine Privatperson ist. Die Aufnahme einer solchen Klausel in die AGBs empfiehlt sich ebenfalls.

Übersicht

Für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind zusätzlich zur Aufzeichnung und Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden und die Abgabe der ZM auch ein Belegnachweis für den Transport des Liefergegenstands in das EU-Ausland zu führen. Aufgrund der Neuregelung der Belegnachweis ist dies bei Amazon z.B. durch die von Amazon zur Verfügung gestellte Transaktionsliste und den Zahlungsnachweisen der Kunden möglich.

Geplante Änderung der Versandhandelsregelung zum 01.01.2021

Zum 01.01.2021 soll die Versandhandelsregelung in der Hinsicht geändert werden, dass Eu-weit eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € zur Anwendung kommt. Aufgrund von Corona wird die Änderung voraussichtlich erst zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Häufige Praxisprobleme im Versandhandel

  • Reihengeschäft mit Endkunden als letzten Abnehmer (sog. Dropshipping)

Verkauf von Produkten über eigenen Online-Shop, ohne diese auf Lager zu haben – Bestellung beim Hersteller/Großhändler mit Direktlieferung an Endkunden. Diese Reihengeschäftskonstellationen können u.U. auch zu einer Registrierungspflicht des Onlinehändlers im EU-Land des Endkunden führen.

  • Rechnungsstellung beim Versandhandel

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung bei Privatpersonen. Zur Vermeidung eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises nach § 14c UStG empfiehlt sich demnach bei Privatpersonen Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis. Auf der Webseite sollten Preise inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden ohne Angabe des Steuersatzes.

  • Gebühren für Verkäufe auf Handelsplattformen

Es ist darauf zu achten, dass die vollen Umsätze über die Handelsplattformen versteuert werden und nicht nur die Umsätze abzüglich der Gebühren. Die Gebühr der Handelsplattform stellt grds. Kosten für eine Dienstlistung dar, die ggfs. als 13b -Umsatz zu versteuern ist.

Weitere Informationen hat die OFD Karlsruhe zusammengestellt (OFD-Verfügung vom 19.02.2015 – S 7200 )

  • Marketplace/Amazon FBA/Amazon PAN EU Programm – Verkauf über ausländische Warenlager

Es besteht ggfs. eine Registrierungspflicht im EU-Land des Warenlagers, sofern Ware von dort an Kunden versendet wird. Umlagerungen zwischen Lagerstandorten stellen ein innergemeinschaftliches Verbringen dar, welches die Erstellung von Pro-Forma-Rechnungen und ebenfalls eine Registrierung erforderlich macht.

  • Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer in Folge des Corona-Konjunkturpakets

Der Beginn der Lieferung ist dafür entscheidend, ob der abgesenkte Umsatzsteuer-Satz von 16 % (01.07-31.12.2020) zu Anwendung kommt oder der Steuersatz von 19%. Bei einer Versendungslieferung ist grundsätzlich die Übergabe an den Paketdienstleister als Beginn der Lieferung anzusehen.

  • Nutzung Erklärungsservice von Amazon

Im Rahmen dieses Service ist darauf zu achten, dass alle relevanten Daten an Amazon gemeldet werden, auch Daten anderer Handelsplattformen.

Gerne prüfe ich die Ihre steuerlichen Gegebenheiten.

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